Das SanInsFoG bedeutet unter anderem Änderungen und Erweiterungen der Insolvenzordnung (InsO). Eine wesentliche Änderung ist die verpflichtende Nutzung eines elektronischen Gläubigerinformationssystems.
Verpflichtung zur Verfügungstellung eines elektronischen Gläubigerinformationssystems. Was das Gesetz sagt und wie GIS 4.0 Sie unterstützt.

Änderungen der Insolvenzordnung
Dem § 5 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Insolvenzverwalter sollen ein elektronisches Gläubigerinformationssystem vorhalten, mit dem jedem Insolvenzgläubiger, der eine Forderung angemeldet hat, alle Entscheidungen des Insolvenzgerichts, alle an das Insolvenzgericht übersandten Berichte, welche nicht ausschließlich die Forderungen anderer Gläubiger betreffen, und alle die eigenen Forderungen betreffenden Unterlagen in einem gängigen Dateiformat zur Verfügung gestellt werden können. Hat der Schuldner im vorangegangenen Geschäftsjahr mindestens zwei der drei in § 22a Absatz 1 genannten Merkmale erfüllt, muss der Insolvenzverwalter ein elektronisches Gläubigerinformationssystem vorhalten und die in Satz 1 genannten Dokumente unverzüglich zum elektronischen Abruf zur Verfügung stellen. Den Einsichtsberechtigten stellt der Verwalter die für den Zugang erforderlichen Daten unverzüglich zur Verfügung.“

GIS 4.0 unterstützt die Vorgaben des verpflichtenden Gläubigerinformationssystems. Es erfüllt die Kriterien:
- elektronische Gläubigerinformation
- Zugriff auf alle öffentlichen Entscheidungen des Insolvenzgerichts
- Informationen zu den Forderungen für jeden Gläubiger
- unverzügliche Information an Berechtigte
Wie sieht es mit der elektronischen Forderungsanmeldung aus?

Änderung des § 174 IV InsO:
