Gebündelte Informationen zu SanInsFoG und StaRUG.
Seit 01.01.2021 verändert das Gesetz zur Weiterentwicklung des Sanierungsrechtsfortentwicklungsgesetzes (SanInsFoG) die Sanierungs- und Insolvenzpraxis. Finden Sie nachfolgend Informationen über den Gesetzgebungsprozess sowie Hinweise für die Praxis.
Was bedeutet das neue Gesetz für den Insolvenzmarkt?
Das SanInsFoG führt mit dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz StaRUG neue Werkzeuge für die Sanierung von Unternehmen ein und schließt mit Änderungen in der Insolvenzordnung viele diskutierte Lücken.
NEU: StaRUG.Assist. So einfach und gerichtskonform lassen sich StaRUG-Vorhaben mit dieser Lösung für alle Beteiligten bearbeiten.
Für das Management von StaRUG-Vorhaben stellen wir Ihnen das neue StaRUG.Assist zur Verfügung, das die Arbeit von Beratern und Restrukturierungsbeauftragten optimal unterstützt. Die Lösung bietet:
- die Verwaltung sämtlicher erforderlicher Daten und Unterlagen zur Anzeige des Vorhabens,
- das Gläubigermanagement mit Gruppenbildung, Einbindung von Gläubigern und eine integrierte Kommunikation,
- Klärung von Forderungsständen und Stimmrechten,
- die Vorbereitung, Simulation sowie Durchführung und Protokollierung digitaler Abstimmungen,
- die Kollaboration zwischen Schuldner, Berater oder Restrukturierungsbeauftragtem,
- Reports und Exports für die Kommunikation mit dem Gericht.
Nehmen Sie jetzt Kontakt auf und erfahren Sie mehr zum neuen StaRUG.Assist, das Ihre Insolvenz- und Sanierungsbearbeitung maßgeblich und gerichtskonform unterstützt.
Die Änderungen der InsO durch SanInsFoG betreffen auch einen künftigen verpflichtenden Einsatz eines elektronischen Gläubigerinformationssystems.
Das finale Gesetz
Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungsfortentwicklungsgesetz SanInsFoG)
Referentenentwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungsfortentwicklungsgesetz SanInsFoG)
EU Richtlinie über den präventiven Restrukturierungsrahmen | (EU) 2019/1023
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Stellungnahmen
Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes ist seit 1. Januar 2021 die elektronische Gläubigerinformation verpflichtend.
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