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Infoseite zum Elektronischen Rechtsverkehr

Konkrete Handlungsanforderungen an Ihre Kanzlei

Aus den rechtlichen Grundlagen für den ERV ergeben sich nun für Ihre Kanzlei bestimmte Handlungsanforderungen.

 Diese betreffen einerseits die Eigenschaften der zu übersendenden Dateien, bzw. der zu übersendenden Dokumente und andererseits den Sendevorgang selbst. Hier ergeben sich allerdings im Bereich der Formatvorgaben wesentliche Änderungen durch das ERV-AusbauG, welches am 01.01.2022 in Kraft tritt.

BRAK-Newsletter 10/2021 vom 08.10.2021

Die BRAK hat die Signatur an der exportierten ZIP-Datei gestrichen. Der web Client exportiert nun nur noch ein ZIP-Archiv ohne zusätzliche Signatur. Diese Signatur sei nach neuester Rechtsauffassung der BRAK zum Nachweis des Zugangs auf dem Intermediär NICHT erforderlich.

Bitte beachten Sie auch stets die aktuellen Newsletter der BRAK.

Formatvorgaben

Aktuelle Rechtslage:

Das ERV-AusbauG vereinfacht für den Absender elektronischer Dokumente die Anforderung an deren Format. So werden die bisherigen Muss-Vorschriften aus der ERVV und den ERVB zu Soll-Vorschriften, die ab 01.01.2022 die technischen Standards für elektronische Dokumente definieren. Konkret wurden bspw. in § 2 Abs. 1 Satz 1 ERVV neuer Fassung die Erfordernisse Druckbarkeit, Kopierbarkeit und Durchsuchbarkeit gestrichen. Lediglich das PDF- und das TIFF-Format werden in § 2 Abs. 1 Satz 1 ERVV als Formatvorgabe genannt.

Daneben bleibt es dabei, dass elektronische Dokumente gem. § 130 a Abs. 2 Satz 1 ZPO für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein müssen. Ab dem 01.01.2022 existieren hinsichtlich des Formats der einzureichenden Dokumente somit noch zwei Muss-Voraussetzungen:

  • Die Dokumente müssen gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 ERVV neuer Fassung im PDF-Format übermittelt werden. Wenn bildliche Darstellungen im Dateiformat PDF nicht verlustfrei wiedergegeben werden können, darf das elektronische Dokument gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 ERVV zusätzlich im Dateiformat TIFF übermittelt werden.
  • Die Dokumente müssen gem. § 130 a Abs. 2 Satz 1 ZPO für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein.

Dennoch empfiehlt sich für den Absender eines elektronischen Dokuments auch weiterhin die Beachtung der Sollvorgaben, bzw. der technischen Standards aus der ERVV und den ERVB. Denn nur wenn diese eingehalten sind, darf der Absender darauf vertrauen, dass sein Dokument auch bei Gericht bearbeitet werden kann.

Werden die technischen Standards nicht eingehalten, kommt es darauf an, ob das Gericht das PDF-Dokument tatsächlich bearbeiten, bspw. öffnen, lesen, in der Gerichtsakte speichern oder auch drucken kann. Es kommt also in diesem Fall auf die technischen Gegebenheiten beim Empfänger an.

Anforderungen an die Bezeichnung der Dokumente und Dateien:

Die maximale Länge der Dateinamen beträgt gemäß Ziff. 6c ERVB 2022 einschließlich der Dateiendungen maximal 90 Zeichen. Es dürfen gem. Ziff. 6c ERVB 2022 alle Buchstaben des deutschen Alphabets, einschließlich der Umlaute ä, ö, ü sowie ß, alle Ziffern sowie die Zeichen Unterstrich und Minus verwendet werden. Punkte sind ausschließlich zulässig als Trennungszeichen zwischen Dateinamen und Dateiendung.

Sollen in einer Nachricht mehrere Dateien verschickt werden, sollen diese eine logische Nummerierung enthalten, z.B. „01_Klageschrift.pdf“ oder „02_Kaufvertrag.pdf“.

Zu beachten sind hier noch besondere Namenskonventionen bspw. solche der Justiz in Nordrhein-Westfalen, welche beim Versand der Verzeichnisse und der zugehörigen Dokumente zu beachten sind. Informieren Sie sich insoweit bei den Gerichten mit denen Sie kommunizieren müssen.

Besondere Anforderungen im Bereich der Insolvenzverwaltung:

Bei der Einreichung der Tabelle und Verzeichnisse sowie zugehöriger Dokumente sollen gem. § 2 Abs. 2 eTab InsO NRW zusätzlich ein XJustiz-Datensatz zur Verknüpfung mit übermittelt werden. Hier sind die Insolvenzgerichte Bonn, Siegen und Mönchengladbach Pilotgerichte.

Alte Rechtslage bis 31.12.2021:
  • Dokumente mussten im pdf/A- Format verschickt werden. Nach einer Empfehlung der Bund-Länder-Kommission für Informationstechnik in der Justiz (BLK) sollte konkret das PDF/A-2a-Format verwendet werden.
  • Schriftarten mussten nach den ERVB eingebettet sein und die Datei durfte keine aktiven Inhalte besitzen (bspw. Viren oder andere Schadsoftware).
  • Zu verschickende Dokumente mussten, soweit technisch möglich, druckbar, kopierbar und durchsuchbar sein (§ 2 Abs. 1 Satz 1 ERVV). Ob ein pdf-Dokument druck- und kopierbar ist, lässt sich den Dokumenteigenschaften entnehmen. Um die Anforderung der Durchsuchbarkeit zu erfüllen, mussten Dokumente texterkannt sein, bspw. über OCR (Optical Character Recognition). Dies kann durch ein entsprechendes Dokumentenmanagementsystem geleistet werden. Technisch NICHT möglich i. S. d. § 2 Abs. 1 ERVV ist dies bei Dokumenten, die keinen Text enthalten, bspw. bei reinen Grafiken oder Bildern / Fotos. Konkretere Aussagen enthielt hier weder die ERVV noch gab es einschlägige Rechtsprechung zum Thema.

Archivierung

beA-Nachrichten müssen revisionssicher archiviert werden. Sie können und werden regelmäßig Dokumente gem. § 147 AO enthalten, die dann gem. § 147 Abs. 2 Nr. 2 AO, GoBD/GoBS-konform aufzubewahren sind. Die Nutzung eines Dokumentenmanagementsystems, das diese Anforderungen erfüllt, wird somit zwingend.

Versand über beA oder über den Governikus COM Vibilia eBO Edition

Schließlich wird auch der Versand im Detail geregelt. Sofern Sie kein beA-Postfach besitzen, weil Sie als Insolvenzverwalterin oder Insolvenzverwalter bspw. nicht als Rechtsanwalt zugelassen sind, steht Ihnen seit dem 01.07.2022 die kostenpflichtige Governikus COM Vibilia eBO Edition zur Verfügung. Diese kann über die Webseite www.governikus.de bezogen werden. Sofern Sie eine Lizenz für die neue Governikus COM Vibilia eBO Edition erworben haben, können Sie den Governikus Communicator Justiz Edition noch bis 30.09.2022 nutzen. Ab 01.10.2022 wird der Support für dieses Produkt eingestellt.

  • Pro Gerichtsaktenzeichen ist eine gesonderte Nachricht erforderlich.
  • Seit dem 01.04.2022 und bis 31.12.2022 liegen die Größen und Mengenbegrenzungen einer Nachricht bei 200 Dateien und 100 Megabyte. Ab dem 01.01.2023 und mindestens bis 31.12.2023 erhöhen sich diese Begrenzungen abermals auf dann 1000 Dateien und 200 Megabyte. Diese neuen Grenzwerte wurden von der BRAK mit dem beA Newsletter 2/2022 bekannt gegeben. Die Grenzwerte ergeben sich aus den neuen ERVB 2022.
    Wenn diese Begrenzungen nicht eingehalten werden können, darf eine Ersatzeinreichung vorgenommen werden. Zulässige Datenträger hierfür sind gem. Ziff. 4 ERVB 2022 DVD und CD.
  • Eine qualifizierte elektronische Signatur (qeS) ist beim Versand über beA nur erforderlich, sofern der Postfachinhaber (RAin, RA) NICHT selbst versendet! Bspw. beim Versand durch das Sekretariat über eine Mitarbeiterkarte oder ein Mitarbeiterzertifikat.
  • Keine Containersignatur verwenden, Dokumente / Dateien selbst müssen signiert werden, sofern eine qeS erforderlich ist, d.h. sofern nicht der Postfachinhaber selbst versendet.
  • Prüfen Sie vor dem Versand der Tabellendateien bei Ihren Gerichten, ob die ITR- oder die TAB-Dateien selbst signiert werden müssen oder ob der Versand über den sicheren Übermittlungsweg beA oder Governikus Communicator ausreichend ist.

FAQ zu beA und beA DESK

Nachfolgend finden Sie unsere Antworten zu den von unseren Kunden häufig gestellten Fragen rund um die Themen beA und die Softwarekomponente beA DESK.

Grundlegende und aktuelle Rechtsprechung sowie aktuelle Informationen der BRAK zum ERV

1. 1 BvR 894/04

Der Zugang zu den Gerichten darf durch Anforderungen des formellen Rechts, wie etwa Formatvorgaben, nicht unverhältnismäßig eingeschränkt werden (BVerfG v. 22.10.2004).


2. LG Mannheim – 1 S 29/20

Allein der Verstoß gegen die Vorgaben zum Dateiformat führt nicht dazu, dass die elektronisch eingereichte Berufungsbegründung (hier: in DOCX-Format) nicht zur Bearbeitung bei Gericht geeignet ist. Siehe LG Mannheim, Urteil vom 04.09.2020 – 1 S 29/20, Dateien / Dokumente dürfen im Falle einer Wiedereinsetzung gem. § 130 a Abs. 6 ZPO nicht verändert werden.

3. BGH, XII ZB 573/18

Dateien / Dokumente dürfen im Falle einer Wiedereinsetzung gem. § 130 a Abs. 6 ZPO nicht verändert werden.




4. BGH, VII ZR 94/21

Zugang bzw. Übermittlungsstatus muss geprüft werden (BGH, Beschluss 29.09.2021)

5. BGH, X ZR 119/18

Zugang beim Intermediär genügt, siehe BGH, X ZR 119/18

6. LG Frankfurt/M.

Versäumnisurt. v. 19.1.2022 – 2-13 O 60/21, Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren aufgrund nicht elektronisch eingereichter Verteidigungsanzeige

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